Strafrecht

In diesen Fällen ist eine strafrechtliche Beratung und professionelle Verteidigung erforderlich:

  • zur Akteneinsicht
  • bei einer Vorladung zur Polizei
  • beim Vorwurf einer Straftat wie z.B. Mord, Totschlag, BtM-Delikten, Raub, Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Einbruch uvm.
  • bei Festnahme in Folge eines Haftbefehls und bei der Überführung ins Polizeigewahrsam
  • bei Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung, Observation
  • bei Beschlagnahme und Sicherstellung von Gegenständen aus Ihrem Besitz
  • bei Fragen zu Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr
  • wenn Sie in Ihrer Rolle als Zeuge / Zeugin Rechtsbeistand benötigen (Zeugenschutz / Zeugenbeistand)

Ziele der Strafverteidigung

Ich verteidige Sie in Strafverfahren in allen gerichtlichen Instanzen. Das Vorgehen im Strafprozess hängt von der Art des Verfahrens ab. Die geeignete Strategie wird indiviuell zwischen Strafverteidigerin und Mandant / Mandantin festgelegt. Das Ziel der Strafverteidigung ist es, als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu einer sachgerechten Entscheidung zu kommen – den Mandanten / die Mandantin vor Fehlentscheidungen der Behörden und Gerichte zu bewahren.

 

Rechtsberatung auch für Zeugen

Auch wenn Sie nur als Zeuge / Zeugin in ein Strafverfahren involviert sind, ist juristische Hilfe gefragt. Hier betreue und berate ich Sie in allen Angelegenheiten, z.B. bei Fragen zur Zeugenaussage und zum persönlichen Zeugenschutz.

Verhaltenstipps für Beschuldigte


Keine Aussage vor Akteneinsicht!

Generell gilt: Als Beschuldigte/r keine Angaben machen, bevor man nicht einen Strafverteidiger hinzugezogen hat. Als Beschuldigter ist es oft schwierig, die Folgen einer Aussage abschätzen zu können. Ein Fehlverhalten im Rahmen einer Aussage kann später im Hauptverfahren nur noch schwer korrigiert werden. Es sollte daher so früh wie möglich ein Rechtsbeistand (möglichst eine kundige Fachanwältin für Strafrecht) hinzugezogen werden, um sich im Verfahren richtig zu verhalten und dies mitgestalten zu können.

Sie haben ein Recht zu schweigen und Recht auf anwaltliche Hilfe!
Der oben genannte Grundsatz, bei der Polizei keine Angaben zur Sache zu machen, gilt auch für eine eventuelle Festnahme/Untersuchungshaft. Bedenken Sie immer, dass Sie zu jeder Zeit das Recht haben, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren. Bestehen Sie auf diesem Recht! Als Beschuldigte/r haben Sie das Recht zu schweigen. Schweigen kann Ihnen grundsätzlich auch nicht negativ angelastet werden.

Kanzlei
Alpay-Esch

Rechtsanwältin Lena Alpay-Esch
Fachanwältin für Strafrecht
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